 
Aus den Maschinenrichtlinien: Anh. I 1.1.2.a: Durch die Bauart der Maschine muss gewährleistet sein, dass Betrieb Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Die Maßnahmen müssen darauf zielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben. Laut EG - Maschinenrichtlinie heißt es:
Der Hersteller ist verpflichtet eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muss die Maschine demnach unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.
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