| | 10 |
| 3.6.3 WEITERE INFORMATIONEN IN DER BETRIEBSANLEITUNG |
10 | 33 |
| Masse in kg beim gängigsten Betriebszustand sowie ggf: |
| - vom Hersteller vorgesehene maximale Zugbeanspruchung am Zughaken in N, |
| - vom Hersteller vorgesehene maximale Stützlastbeanspruchung des Zughakens in |
10 | 34 |
| Nachstehende Angaben über die Vibration der Maschine (entweder in tatsächlichen |
| Werten oder an einer identischen Maschine gemessenen Werten): |
| - gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt |
| sind, falls der Wert über 2,5 m/s² liegt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als 2,5 m/s², |
| - gewichteter Effektivwert der Beschleinigung, dem der Körper (Füße bzw. Sitzfläche) |
| ausgesetzt ist, falls der Wert über 0,5 m/s² liegt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als |
| 2,5 m/s², so ist dies anzugeben. |
| Werden keine harmonisierten Normen verwendet, so sind die Vibrationen nach dem |
| für die Maschinen am besten geeigneten Meßcode zu messen. Der Hersteller hat die |
| Betriebsbedingungen der Maschinen während des Meßvorgangs sowie die |
| angewendeten Meßverfahren anzugeben. |
10 | 35 |
| Bei Maschinen, die je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen gestatten, müssen |
| die Hersteller der Grundmaschine, auf den auswechselbaren Ausrüstungen montiert |
| werden können, und der Hersteller der auswechselbaren Ausrüstung die erforderlichen |
| Angaben machen, um eine sichere Montage und Benutzung zu ermöglichen. |
11 |
| 4.4.1 LASTAUFNAHMEEINRICHTUNGEN von denen spezielle Gefahren |
| aufgrund der BEWEGLICHKEIT ausgehen. |
| Jede Lastaufnahmeeinrichtung bzw. jede nur als Ganzes verkäufliche Gruppe |
| von Lastaufnahmeeinrichtungen muß mit einer Betriebsanleitung geliefert |
| werden, die zumindest folgende Angaben enthält (Hinweise nach Abschnitt |
| 1.7.4 nicht erforderlich): |
11 | 36 |
| normale Einsatzbedingungen |
11 | 37 |
| Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen |
11 | 38 |
| etwaige Einsatzeinschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die den |
| Anforderungen der Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e)nicht genügen. |
|